Satzung Garagenverein Greifswald Lise-Meitner Ost

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge / Finanzen
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Vereinseinrichtungen
§ 10 Haftung
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Schlussbestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Garagenverein Greifswald Lise-Meitner Ost“.

2) Der Sitz des Vereins ist die Stadt Greifswald. Gerichtsstand ist das Amtsgericht der Stadt Greifswald.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter der Garageneigentümer und Nutzer. Er vertritt die berechtigten Interessen der Mitglieder und Pächter gegenüber Personen, Ämtern, Behörden sowie Verpächtern und setzt sich für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Garagen und des Grundstückes, auf dem diese stehen, ein.

2) Dem Verein obliegt, in Abstimmung mit der Verpächterin, die Betreuung der Grundstücke, auf denen sich die Gemeinschaftsanlagen des Vereins und die Garagen befinden, welche Eigentum des jeweiligen Mitgliedes bzw. des Vereins sind.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist eine freiwillige und dauerhafte Verbindung von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie regeln ihren Zusammenschluss durch die Satzung, nach der sie gemeinschaftlich handeln.

4) Er bewirtschaftet und führt Werterhaltungen an Gemeinschaftsanlagen auf den Garagenstandorten durch.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bevorteilt oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten, soweit die Satzung es nicht gestattet, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Der Verein ist dazu berechtigt Grundstücke zu pachten oder zu erwerben, sofern es dem Zweck des Vereines zuträglich ist.

7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.

3) Die Mitgliedschaft ist auf Angehörige der Familie übertragbar.

4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes.

5) Der Austritt setzt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereines voraus und ist nur zulässig solange keinerlei Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

6) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss setzt eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung der Satzung des Vereins voraus. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn: 1. die Pflichten als Mitglied gröblich verletzt wurden. 2. wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. 3. mangels Pfändungsmasse berechtigte Zahlungsforderungen des Vereins nicht mehr erfüllt werden können. Gegen den Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses das betreffende Mitglied schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.

7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

8) Bei Verkauf der Garage besteht ein Sonderkündigungsrecht seitens des Mitgliedes.

§ 4 Beiträge/Finanzierung

1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag im Voraus erhoben. Es ist ein Mitgliedsbeitrag pro Garage zu entrichten. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

2) Die Finanzierung von nicht vorhersehbaren Belastungen des Vereins oder Erhöhungen von Umlagen wie z. B. Pachten, Versicherungen, Kosten der Rechtsverfolgung, öffentliche Lasten u. a., die durch den Verein nicht beeinflussbar sind, erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieses gilt auch für zurückliegende Zeiträume und für bereits ausgeschiedene Mitglieder, sofern sich ein anderes Mitglied nicht zur Übernahme der erhöhten Umlage verpflichtet hat. Die erhöhten Beiträge sind einen Monat nach Beschlussfassung zu zahlen.

3) Der Verein ist berechtigt Zuwendungen und Spenden entgegenzunehmen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Diskussion und Bestätigung der vom Vorstand vorgelegten Konzepte (einschließlich Satzungsänderungen oder Ergänzungen) und Aufgaben zur weiteren Entwicklung des Vereins.

2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4. Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.

3) Die Mitgliederversammlung ist alle 3 Jahre durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt durch Aushang der Ankündigung zur Mitgliedsversammlung im Schaukasten an der Nordseite der Garagenreihen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussvorlagen zu übergeben.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in den Briefkasten oder vor Eröffnung der Versammlung beim Vorstand eine schriftliche Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung hat darüber zu beschließen.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand im Interesse des Vereins einen entsprechenden Beschluss fasst oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangen.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.

7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.

9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied so viele Stimmen wie dem Mitglied Garagen gehören, also eine Stimme pro Garage. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch die Versammlung bestimmt. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern:

1. Vorsitzender des Vorstandes

2. Stellvertreter des Vorsitzenden

3. weiteren Beisitzern

2) Die Vorstandsmitglieder bilden den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und wählen mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Es ist Gesamtvertretung vereinbart. Der Vorstand ist berechtigt, Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zu tätigen.

3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Führung der Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

2. Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen, einschließlich der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung.

4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird durch den Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen.

5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die Aufwendungen, die unmittelbar mit der Auftragserfüllung laut Satzung entstehen, erhalten die Mitglieder des Vorstandes auf Antrag mit Nachweis Aufwendungsersatz inklusive der verauslagten Mehrwertsteuer.

7) Wird einem Mitglied des Vorstandes durch den Vorstand mehrheitlich das Misstrauen bei Nichterfüllung seiner Aufgaben ausgesprochen, so kann das jeweilige Mitglied aus dem Vorstand vom Vorstand mit Zustimmung der einfachen Mehrheit suspendiert werden. Für dieses Mitglied ist ein Nachfolgemitglied zu berufen.

8) Bei Entscheidungen im Vorstand, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

9) Bei Gefahr im Verzuge und im Interesse des Vereins ist der Vorstand, auch ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, Maßnahmen zur Verhinderung und Abwehr drohender Schäden für seine Mitglieder und Anlagen zu treffen. Über derartige Maßnahmen setzt der Vorstand die Mitglieder alsbald in Kenntnis. 10) Auch andere ehrenamtliche Tätigkeiten sind erlaubt.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied und die Garageneigentümer dürfen ihre Garage/n als Eigentümer entsprechend der Satzung des Vereins nutzen, vermieten und im Rahmen der Satzung veräußern.

2) Jedes Mitglied kann Vertreter und Mitglieder des Vorstandes wählen oder selbst gewählt werden.

3) Jedes Mitglied und jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Vereinssatzung, den Ordnungen und den Beschlüssen des Vereins zu verhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass er bei einem Beschluss seine Stimme enthielt oder eine Gegenstimme abgab. Beschlüsse, die mehrheitlich gefasst sind, sind für alle verbindlich. Dazu zählt insbesondere:

1. Die Werterhaltungsmaßnahmen an den Garagen entsprechend der geltenden Ordnung zur Nutzungs- und Werterhaltung auf eigene Kosten durchzuführen.

2. Auf Ordnung und Sauberkeit der Standorte zu achten und zur Durchsetzung dieser beizutragen.

3. Erforderliche Kontrollen des Vorstandes auf satzungsgerechte Nutzung der Garagen und Brandschutz zu ermöglichen.

4. Bei Umzug ist die neue Anschrift sofort der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich mitzuteilen.

5. Bei Vermietung seiner Garage hat der Vermieter den Namen und die Anschrift des Mieters der Geschäftsstelle sofort schriftlich mitzuteilen bzw. zu aktualisieren.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Stromversorgung seiner Garage/n für die Aufladung eines E- Mobiles oder eines E- Fahrrades zu nutzen, wenn er die zukünftige Stromentnahme vorher in der Geschäftsstelle angezeigt und die Finanzierung der so entstehenden Kosten abgestimmt hat. Der Nachweis durch einen Fachmann, dass die vorhandene E-Installation in der Garage/n und im Komplex den diesbezüglichen Sicherheitsvorschriften entspricht, ist vorzulegen.

7. Es ist untersagt die Garage als Partyraum zu nutzen und Musik in einer Lautstärke abzuspielen, welche dazu geeignet ist, die Nachbarschaft zu stören.

4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den zu entrichtenden Jahresbeitrag und andere finanzielle Forderungen termingerecht in voller Höhe an den Verein zu zahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchsetzung einzelner Forderungen gegen den Verein oder andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

5) Bei Umzug ist die neue Anschrift sofort dem Vorstand schriftlich zu hinterlassen.

6) Bei Mitgliedern mit unbekanntem Wohnsitz und unbekannten Aufenthalt hat der Vorstand das Recht – bei Gefahr im Verzug – die Garage zu öffnen. Zur Abwendung eines finanziellen Schadens wird die Garage treuhänderisch verwaltet.

7) Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Garage so zu nutzen und von den Vereinseinrichtungen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch kein anderes Vereinsmitglied über das bei einem geordneten Zusammenlebens unvermeidliche Maß hinaus gestört oder belästigt wird oder ihm ein Nachteil erwächst.

8) Sollte ein Mitglied den Festlegungen in Absatz 4 Ziffer 1 bis 8 zuwiderhandeln, wird der dadurch entstandene Verwaltungsaufwand dem Verursacher in Rechnung gestellt. Strafrechtliche relevante Vorkommnisse und Handlungen werden durch den Verein zur Anzeige gebracht.

§ 9 Vereinseinrichtungen

1)Vereinseinrichtungen gemäß der Satzung sind Vereinseigentum. Ein Mitglied kann nicht allein über seinen Anteil an der Vereinseinrichtung und den dazu gehörenden Gegenständen verfügen und ist nicht berechtigt, Teilungen zu verlangen. Ein Mitglied hat bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung von materiellen und finanziellen Leistungen für Arbeiten an Vereinseinrichtungen oder seiner/n Garage/n.

§ 10 Haftungen

1) Der Verein haftet für Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die im Namen der Mitglieder des Vereins und im Vereinsinteresse durch dazu beauftragte Personen abgeschlossen wurden.

2) Der Verein haftet für Mitglieder von Organen des Vereins und andere Personen, die durch den Verein beauftragt wurden. Bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Handlung durch einzelne Mitglieder haften diese persönlich (§ 823 BGB).

3) Werden mehrere Personen nebeneinander für schuldhafte Handlungen verantwortlich gemacht, haften diese als Gesamtschuldner (§ 840 BGB).

§ 11 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mindestbeteiligung der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Schlussbestimmungen

1) Diese Satzung, beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 23.02.2023, erlangt ihre Rechtswirksamkeit nach Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB).